tax-evasion-226719_640Lange Zeit hat die Steuerhinterziehung um ihre Anerkennung als eine Straftat gekämpft, ihr Verbot steht zwar für jeden lesbar im Gesetzbuch, doch vom Gesetzgeber wurde sie nicht anders bewertet als ein Betrug oder Diebstahl.Jahrzehntelang wanderten Betrüger oder ein gefasster Dieb hinter schwedische Gardinen, nur verurteilte Steuersünder traf man so gut wie nie dort an.

Steuerhinterziehung war in der Vergangenheit nichts anderes als ein Kavaliersdelikt. Doch so war es nicht nur von den Gerichten gewollt, sondern auch vom Fiskus. Schon aus diesem Grund verstehen viele Bürger nicht, dass es neuerdings eine solche moralische Empörung über prominente mutmaßliche Steuerbetrüger gibt.

Das Finanzamt zeigt sich milde

Es wäre falsch, die Geduld, die der Staat im Umgang mit Steuerbetrügern zeigte, als Ausdruck einer Klassenjustiz zu geißeln, denn die Geduld erwies sich gerade darin, dass die Täter, anders als Kriminelle wie Diebe und Betrüger so gut wie nie mit einem Gericht zu tun hatten. 2008 hätte das vom Bundesgerichtshof geändert werden können, denn dann hätten bei einer Steuerhinterziehung von einer Million Euro Freiheitsstrafen nicht mehr ohne Bewährung verhängt werden dürfen.

Doch geändert hat sich nicht wirklich etwas. Gerichte und Fiskus glaubten weiterhin das mit einer geringen Strafe genug Buße getan sei. Erst vier Jahre später hat der Bundesgerichtshof seine Grundsatzentscheidung bestätigt und klargestellt, dass das in Zukunft die Regel sein wird.

Wer eine Million Steuern hinterzogen hat, muss ins Gefängnis, wer mehr als 100.000 Euro hinterzieht, muss ebenfalls hinter schwedische Gardinen. Kam er früher mit einer Geldstrafe davon, ist dieser Zustand nun vorbei. In den meisten Fällen gibt es eine Haftstrafe auf Bewährung und eine Geldauflage.

Der Tatbestand der Steuerhinterziehung

Im deutschen Strafrecht gibt es einige Eckpunkte, die darauf hinweisen, dass eindeutig eine Steuerhinterziehung vorliegt. Dies ist nämlich grundsätzlich dann der Fall, wenn der Steuerpflichtige gegenüber einer Finanzbehörde vorsätzlich falsche beziehungsweise unvollständige Angaben gemacht hat oder wenn wissentlich steuerrelevante Umstände verschwiegen werden, um eine Verkürzung der Steuerschuld zu bewirken. Dabei ist es für den Strafbestand irrelevant, ob die Steuerhinterziehung gelingt, da bereits der Versuch der Hinterziehung strafbar ist.

In der Praxis ist es jedoch nicht immer einfach festzustellen, ob ein Steuerpflichtiger vorsätzlich gehandelt hat. Für die strafrechtliche Bemessung ist eine Feststellung jedoch zwingend erforderlich.

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